INFORMATION MÄRZ 2025 Im Petris Fischgenuss und im Petris Bistro in Seeboden am Millstätter See besteht die Möglichkeit ganzjährig Erlaubnisscheine vom Fischereiverband Millstätter See und der Fischerei Soravia zu erwerben. Dies gilt für alle Fischerfreunde vom Millstätter See, auch für Nichtmitglieder des Vereines Fischerrunde Seeboden. Der Verein Fischerrunde Seeboden gewährt eine 20%ige Ermäßigung für Vereinsmitglieder auf Jahreskarten Ufer bzw. Boot in seinen Lehen. Auch die Kombikarte gibt es für Vereinsmitglieder zum Kaufen. Zusätzlich gibt es ab sofort eine 10%ige Ermäßigung für Erlaubnisscheine im Fischereiverband Millstätter See und im Klingerschen Lehen der Fischerei Soravia auf sämtliche Erlaubnisscheine (Tages- bis 14-Tages-Karten). Diese Ermäßigung gilt auch für die Karte Saison Boot im Klingerschen Lehen von Soravia. Mitgliedsbeitrag ist 20,00 Euro im Jahr. Erlaubnisschein Kaution beträgt 10,00 Euro pro Erlaubnisschein. Die Kaution wird bei Abgabe des Erlaubnisscheines rückerstattet. Aus organisatorischen Gründen wird gebeten bei Kauf eines Erlaubnisscheines am Wochenende und an Feiertagen einen Tag vorher beim Obmann der Fischerrunde Seeboden Alfred Kohlmaier diesen telefonisch zu bestellen. Auskunft und Anmeldung zum Verein Fischerrunde Seeboden bei Alfred Kohlmaier, Obmann der Fischerrunde Seeboden. Tel.: 0664 4332926 |
Geschätzte Fischer: innen
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JUGENDFÖRDERUNG FÜR ALLE Personen von 7 bis 10 dürfen mit kostenloser Fischereierlaubnis in Begleitung der erwachsenen Person fischen, wenn sie nur eine Angel der Begleitperson benützen.
4. Abschnitt K-FG Ausübung des Fischfanges
§ 25
Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfanges
(1) Zur Ausübung des Fischfanges ist berechtigt, wer
a) Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (§ 26) oder einer gültigen Fischergastkarte (§ 30) ist und
b) in einem Fischereirevier entweder selbst Fischereiausübungsberechtigter ist oder einen vom Fischereiausübungsberechtigten ausgestellten Erlaubnisschein für die Ausübung des Fischfanges besitzt.
(2)
Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.
(2a)
Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet, aber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Fischfang nur mit einer gültigen Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und einem Fischereierlaubnisschein sowie unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person ausüben.
(2b)
Personen, die aufgrund einer Behinderung die fachliche Eignung für die Ausübung des Fischfanges iSd. § 26 nicht aufweisen, dürfen den Fischfang ohne Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) in Begleitung einer voll handlungsfähigen Person, die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte und eines Fischereierlaubnisscheines ist, ausüben, wenn sie einen Fischereierlaubnisschein haben.
(3)
Die Jahresfischerkarte (Fischergastkarte) und der Fischereierlaubnisschein (§ 32), sofern der Fischfang nicht vom Fischereiberechtigten ausgeübt wird, sind bei der Ausübung des Fischfanges mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen und auszuhändigen.
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